Geschenke an Geschäftspartner – darf es auch etwas mehr sein?

Der nächste Dienstag kommt bestimmt! Dieses Mal lohnt es sich, auf ihn zu warten. Am 21. Februar 2024 befasst sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz – „Wachstumschancengesetz“. Neben vielen tiefgreifenden Änderungen geht es dabei auch um eine finanziell eher kleine Anpassung, die dafür aber eine erhebliche Auswirkung auf die Kundenbindung in sich trägt. Es geht um die geplante Anhebung der Freigrenze für Geschenke an „Geschäftsfreunde“ von 35,00 auf 50,00 Euro. Grund genug für uns, das Thema „Geschenke“ noch einmal genauer unter die Lupe zu nehmen, denn – es geht schon jetzt – auch deutlich teurer!

Dies Vorweg: Sollte eine Einigung im Vermittlungsausschuss zu Stande kommen, kann das Gesetz frühestens am 22.03.2024 zur nächsten regulären Sitzung des Bundestages abgesegnet werden, so dass bis dahin weiterhin mit einer allgemeinen Grenze von 35,00 Euro zu arbeiten ist. Bitte beachten Sie hierzu die einschlägig bekannten Medien. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die folgenden Zeilen lediglich allgemeine Hinweise darstellen und keinesfalls mit einer steuerlichen Beratung gleichzusetzen sind.

Los geht’s:

Wie immer lautet die erste Antwort auf die Frage nach einer eventuellen Begünstigung von Geschenken. „Das kommt darauf an.“

Grundsätzlich ist nicht jedes Geschenk an Geschäftspartner abzugsfähig. Neben der oben bereits erwähnten Wertobergrenze ist es wichtig, dass das Geschenk aus betrieblichen Gründen überreicht wird und ausdrücklich keine Gegenleistung damit verbunden ist. Somit können beispielsweise Rabatte, Trinkgelder oder Kulanzgutschriften grundsätzlich nicht als begünstigte Geschenke qualifiziert werden, da hier immer ein Bezug zu einem vorgelagerten Kauf besteht, also eine Gegenleistung vorliegt. Auch reine Geldgeschenke können niemals begünstigt übergeben werden. Begünstigte (= abzugsfähige) Geschenke können demnach alle Sach- und Geldgeschenke sein, die ohne Gegenleistung erfolgen. Beispielhaft sind Blumen (im Allgemeinen), Bücher, Eintrittskarten, Genussmittel, etc.  Zusätzlich zu der Anforderung „ohne Gegenleistung“ ist auch der Wert für die Begünstigung entscheidend. Es gilt eine Freigrenze von 35,00 Euro pro Person und Jahr (ggf. 50,00 Euro ab 2024). Der Wert bezieht sich auf die Anschaffungskosten, also ggf. auch inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer (sprich: bei Kleinunternehmern gilt der Bruttowert; vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kalkulieren entsprechend mit dem Nettobetrag). Fällt das Geschenk teurer aus, ist es (grundsätzlich) in Gänze nicht abziehbar; auch der Vorsteuerabzug bleibt dann versagt. Bitte beachten Sie: Da der begünstigte Wert „pro Person und Jahr“ gilt, werden die in einem Jahr an eine Person überreichten Geschenke addiert, so dass beispielsweise zwei Geschenke á 20,00 Euro an eine Person gleichfalls zum Versagen beider Geschenke führt. Bis hierhin; so weit, so klar.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. Auch Geschenke (deutlich!) über 35,00 Euro (ggf. 50,00 Euro ab 2024) können inklusive möglichem Vorsteuerabzug in voller Höhe Betriebsausgaben sein. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Beschenkte das Geschenk ausschließlich für seine beruflichen Aktivitäten nutzen kann. Ein allgemein bekanntes Beispiel hierfür ist die professionelle Gastro-Kaffeemaschine mit Werbelogo im Wert von Trölftausend Euro, die ein Unternehmer seinem langjährigen Geschäftspartner, einem Gastronomen, schenkt. Überlegen Sie daher genau, welches Geschenk zu Ihrem Geschäftspartner und dessen Gewerbe passt und welches dieser ausschließlich betrieblich verwenden kann. Sofern Sie diesbezüglich fündig werden, ist dem Wert Ihres Geschenkes tatsächlich – und das sogar unabhängig vom Vermittlungsausschuss – keine Grenze gesetzt. Bitte beachten Sie: Selbstverständlich werden diese Geschenke im Rahmen einer Prüfung von der Finanzverwaltung besonders streng begutachtet, so dass die in diesem Bereich geltenden Nachweispflichten auf jeden Fall besonders gründlich zu beachten sind. Es empfiehl sich zudem, auch ein Foto des Präsentes anzufertigen und zusammen mit den üblichen Nachweisen aufzubewahren. Die Beweislast liegt in diesem Fall nämlich beim Schenker.

Exkurs: (Pauschal-) Besteuerung von Geschenken

Handelt es sich beim Beschenkten um einen Unternehmer, muss er den (Markt-) Wert des Geschenkes in der Regel als Betriebseinnahme erfassen, sprich, das Geschenk versteuern. Kein schöner Nebeneffekt für ein Geschenk „von Herzen“. Um dies zu vermeiden hat der Gesetzgeber dem Schenker die Option gegeben, unter die Besteuerung unter gewissen Umständen zusätzlich zum Geschenk für den Beschenkten pauschal zu übernehmen. Bitte denken Sie daran und fragen hier bei weiterführendem Bedarf bei einer zur steuerlichen Beratung befugten Stelle nach.

Exkurs: Geschenke an Mitarbeiter

Bitte beachten Sie: Geschenke an die eigenen Mitarbeiter werden anders behandelt als Geschenke an Geschäftspartner, da hier grundsätzlich von einer betrieblichen Veranlassung ausgegangen wird. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass bei Geschenken an Mitarbeiter mit der monatlichen Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50,00 Euro pro Monat gerechnet werden kann. Sofern diese Geschenke dann sogar aus einem besonderen persönlichen Anlass (beispielweise zum Geburtstag oder zur Hochzeit, etc.) überreicht werden, gilt heute schon eine Freigrenze von 60,00 Euro pro Anlass. Vorsicht, auch hier gilt: Geldgeschenke sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Exkurs: Streuwerbeartikel

„Geschenke von geringem Wert“, per Definition Geschenke mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unter 10,00 Euro (Beispielsweise Kugelschreiber, USB-Sticks oder Kalender) fallen in keinem Fall unter die hier aufgeführten Regelungen. Bei der Überlassung derartiger Gegenstände steht der Betriebsausgabenabzug, sowie ein eventueller Vorsteuervergütungsanspruch nicht zur Disposition. Auch ein Einzelnachweis (Empfängerliste) ist hier nicht von Nöten. Es empfiehlt sich, diese Positionen bereits in der laufenden Buchhaltung getrennt von den „echten“  Geschenken zu erfassen.

Exkurs: Aufmerksamkeiten

Ebenfalls per Definition „keine Geschenke“ sind beispielsweise Genussmittel und Getränke, die in den Geschäftsräumen bei Besprechungen an Geschäftspartner dargereicht, oder Arbeitnehmern zum unmittelbaren Verzehr im Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um Gesten der Höflichkeit, die gleichfalls auch nicht als Bewirtung einzustufen ist.

Zum guten Schluss:

Mit dem Thema „Bewirtungskosten“ könnte man sicherlich einen eigenen Newsletter füllen; für heute soll es das aber gewesen sein. Für weiterführende Fragen, beispielsweise rund um die Prozessgestaltung des Themas oder zur (lohn-) buchhalterischen Gestaltung der oben genannten Regelungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und wünschen Ihnen bis dahin viel Spaß bei der kreativen Auswahl Ihrer „neuen“ Geschenkoptionen.